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Änderung § 70 ALG vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 70 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 70 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Beiträge werden getragen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beiträge werden getragen

1. bei Landwirten von ihnen selbst,

2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

(1a) In den verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist zusätzlich Näheres zur Weiterleitung der Beiträge an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu regeln.




2 Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. 3 Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. 4 Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

vorherige Änderung

(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.



(3) 1 Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

(heute geltende Fassung)