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Änderung § 73 ALG vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 73 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 73 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten


(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit es für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Erbringung von Leistungen erforderlich ist, sind

1. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften insbesondere verpflichtet,
den landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen Mitteilung über den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Unternehmensverhältnisse eines versicherten Landwirts sowie über die Änderung der Verhältnisse zu machen; bei Verpachtung von Flächen ist der landwirtschaftlichen Alterskasse auch der Familienname, Vorname und die Anschrift des Pächters mitzuteilen,

2. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften insbesondere verpflichtet,
den landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen Art und Höhe der Renten an einen Versicherten mitzuteilen,

3.
die landwirtschaftlichen Krankenkassen insbesondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen mitzuteilen, ob der Landwirt, sein Ehegatte und die nach diesem Gesetz versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen bei ihnen versichert sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2 Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Familienstand, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung von nicht verheirateten oder verpartnerten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz. 3 Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. 4 Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft. 5 § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)