Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 126 ALG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 126 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 126 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 126 Durchführende Stellen


(Text neue Fassung)

§ 126 Durchführende Stelle


vorherige Änderung

Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente sind die landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig. Örtlich zuständig ist die landwirtschaftliche Alterskasse, zu der zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.



Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.