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Änderung § 106a ALG vom 01.07.2015
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§ 106a ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung | § 106a ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes | |
(1) 1 Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. 2 Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; 83 Abs. 2 findet Anwendung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren, findet beim Zusammentreffen von Waisenrente mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. 2 Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
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