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Änderung § 35a ALG vom 17.11.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35a ALG, alle Änderungen durch Artikel 8 6. SGB IV-ÄndG am 17. November 2016 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 35a ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung | § 35a ALG n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2 Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2 Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. 3 Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. |
(2) 1 Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2 Der monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen. |
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