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Änderung § 15 ALG vom 09.08.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4a QuaChaG am 9. August 2018 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung | § 15 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Waisenrente | |
(Text alte Fassung) 1 Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente, wenn sie nicht Landwirte sind. 2 Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. | (Text neue Fassung) 1 Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2 Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. |
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