Änderung § 44 ALG vom 09.08.2018

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§ 44 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung
§ 44 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Beginn und Abschluß


(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

(Text alte Fassung)

(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, hat die landwirtschaftliche Alterskasse vor Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 



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