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Änderung § 27b ALG vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27b ALG, alle Änderungen durch Artikel 4a QuaChaG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27b ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 27b ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Text alte Fassung) § 27b (neu) | (Text neue Fassung)§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst |
(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten. (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe 450 Euro monatlich, 2. bei einer vorzeitigen Altersrente a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache, c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache der monatlichen Bezugsgröße. |
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