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Änderung § 62 ALG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 ALG, alle Änderungen durch Artikel 116 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 62 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 62 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 116 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | (Text neue Fassung)§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung |
Für die Führung und den Inhalt der Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben. | Für die Führung und den Inhalt der Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben. |
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