Tools:
Update via:
Zitierungen von § 14a ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 5 FELEG Leistungen an Hinterbliebene
... der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können. § 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten ...
§ 9 FELEG Berechtigter Personenkreis
... im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte. § 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner". 2. Nach § 14 wird ... für hinterbliebene Lebenspartner". 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene ... 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner (1) Die leistungsrechtlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 4 LSV-NOG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... „§ 1a Geltung für Lebenspartner". b) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst: „§ 14a (weggefallen)". c) Die ... b) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst: „§ 14a (weggefallen)". c) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden ... Alterskasse geregelt." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 3a. § 14a wird aufgehoben. 4. In § 18 werden die Wörter „zu einer" durch das ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/v17395.htm