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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 7 des RÜAbschlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. 2 In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. 3 Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. 2 In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. 3 Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert. |
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden. |
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