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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 3 des RVLSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Zurechnungszeit | |
(Text alte Fassung) (1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird. | (Text neue Fassung) (1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird. |
(2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, 2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten. (3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird. | |
(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen. | |
§ 92a Zurechnungszeit | |
Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben: Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter | (1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten. (2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten. (3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben: Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter |
Jahre | Monate | |
2018 | 3 | 62 | 3 2019 | 6 | 62 | 6 2020 | 12 | 63 | 0 2021 | 18 | 63 | 6 2022 | 24 | 64 | 0 2023 | 30 | 64 | 6 | 2020 | 1 | 65 | 9 2021 | 2 | 65 | 10 2022 | 3 | 65 | 11 2023 | 4 | 66 | 0 2024 | 5 | 66 | 1 2025 | 6 | 66 | 2 2026 | 7 | 66 | 3 2027 | 8 | 66 | 4 2028 | 10 | 66 | 6 2029 | 12 | 66 | 8 2030 | 14 | 66 | 10 (4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a. (5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde. |
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