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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 13 des 7. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Berechnung der Renten


(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1. die Steigerungszahl,

2. der Rentenartfaktor und

3. der allgemeine Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) 1 Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit

1. Beitragszeiten,

2. einer Zurechnungszeit und

3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit

mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. 2 Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. 3 Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und

2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

unberücksichtigt. 4 Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. 5 Bei Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren Hinterbliebene werden Zurechnungszeiten in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu allen Beitragszeiten stehen. 6 Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. 7 Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

unberücksichtigt. 4 Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. 5 Bei vorzeitigen Altersrenten werden eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. 6 Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(3) Der Faktor beträgt

1. 0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,

2. 0,0417 für alle anderen Zeiten.

(4) 1 Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. 2 Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.

(5) 1 Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten

1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,

2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,

3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.

2 Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. 3 Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. 4 Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. 5 Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre.

(6) 1 Der Rentenartfaktor beträgt bei

1. Renten wegen Alters 1,0

2. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0

3. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5

4. Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist 1,0

anschließend 0,55

5. Waisenrenten 0,2.

2 Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.

(7) (aufgehoben)

(8) 1 Für jeden Kalendermonat,

1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,

2. den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,

3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,

vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). 2 Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre

1. Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,

1a. freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,

2. nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und

3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.

3 Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. 4 Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. 5 Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

(9) 1 Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. 2 Dies gilt nicht,

1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt,

2. soweit Absatz 10 Anwendung findet.

(10) 1 Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den

1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,

2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,

vorherige Änderung nächste Änderung

um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich von Satz 2 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. 2 Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat



um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. 2 Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat

1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,

2. der nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,

vorherige Änderung nächste Änderung

mindert.



mindert. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe geleistet wurde.

(11) 1 Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. 2 Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.



§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.



(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe 450 Euro monatlich,

2. bei einer vorzeitigen Altersrente

a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache,

c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache

der monatlichen Bezugsgröße.



§ 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet


vorherige Änderung

(1) 1 Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 2 Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.



(1) 1 Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 2 Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung und vorzeitige Altersrenten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.

(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirtschaftswert anknüpfen, treten im Beitrittsgebiet an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Einheitswertbescheids der Grundsteuermeßbescheid, solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz festgestellt worden ist; insoweit ist § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.

(4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach § 6 kann bis zum 30. Juni 2024 den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden.