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§ 3 - Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)

V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 3 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Abberufung der Schlichter



(1) Die Schlichter müssen unabhängig sein und dürfen nicht an Weisungen gebunden werden.

(2) 1Die Schlichter müssen fair und unparteiisch schlichten. 2Ein Schlichter darf eine Streitigkeit nicht schlichten, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit rechtfertigen. 3Anstelle des Schlichters wird sein Vertreter tätig.

(3) 1Ein Schlichter kann von der Trägerin abberufen werden, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die eine faire, unabhängige oder unparteiische Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,

2.
der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist oder

3.
ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

2Der Schlichter hat die Trägerin über das Vorliegen von Abberufungsgründen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.



 

Zitierungen von § 3 FinSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FinSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FinSV Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
... sind in der Verfahrensordnung entsprechend § 1 Absatz 5 und den §§ 2 bis 10 Absatz 1 auszugestalten. Abweichend von § 9 Absatz 3 kann bestimmt werden, ...