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§ 16 - Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 16 Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Träger der Schlichtungsstelle kann einen Antrag auf Anerkennung seiner Schlichtungsstelle als Verbraucherschlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes stellen. 2Der Antrag muss enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- die Anschrift der Schlichtungsstelle,
- 3.
- Angaben zur Geschäftsstelle, zur Webseite und zum Zugang für elektronische Dokumente, die für die Schlichtungsstelle eingerichtet wurden,
- 4.
- die Verfahrensordnung für die Schlichtungsstelle,
- 5.
- die Namen der bestellten Schlichter oder der Personen, die zu Schlichtern bestellt werden sollen, einschließlich Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang in den letzten drei Jahren sowie zu ihrer Qualifikation,
- 6.
- Angaben zur Vergütung und Amtszeit der Schlichter sowie zu den zwischen dem Träger und den Schlichtern bestehenden Beschäftigungsverhältnissen,
- 7.
- Angaben zur Beteiligung des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und dessen Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Schlichtern und
- 8.
- Angaben zu den für die Schlichtungsstelle bereitgestellten Sach- und Geldmitteln und zu deren Verwaltung.
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Zitierungen von § 16 FinSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FinSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FinSV Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
... anzuerkennen, wenn 1. ein Antrag gestellt wurde, der den Voraussetzungen des § 16 entspricht und 2. die Voraussetzungen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes ...
§ 27 FinSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die §§ 11 bis 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...
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