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§ 18 - Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 18 Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen:
- 1.
- jede Änderung der Anschrift oder der Webadresse der Verbraucherschlichtungsstelle,
- 2.
- jede Abberufung eines Schlichters und die Gründe für seine Abberufung,
- 3.
- jede Bestellung eines Schlichters, der nicht schon im Antrag auf Anerkennung benannt wurde,
- a)
- unter Angabe seines Namens, seiner Qualifikation, seines beruflichen Werdegangs in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung und des Inhalts seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Träger sowie
- b)
- mit der Mitteilung, ob der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. angehört wurde und welche Stellungnahme er abgegeben hat,
- 4.
- jede wesentliche Änderung bei der Finanzierung der Schlichtungsstelle.
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Zitierungen von § 18 FinSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FinSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 FinSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die §§ 11 bis 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12181/a200902.htm