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§ 22 - Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 22 Informationen zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auf der Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sind die Informationen zur Verbraucherschlichtungsstelle und ihrem Verfahren entsprechend § 3 der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung klar und verständlich zu veröffentlichen. 2An die Stelle der Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. 3Die Informationen müssen stets aktuell sein.
(2) Auf Anfrage sind die auf der Webseite zu veröffentlichenden Informationen jedermann in Textform zu übermitteln.
Zitierungen von § 22 FinSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FinSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FinSV Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
... nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und nach den §§ 12 bis 15 und 22 vorliegen. (2) Wenn die Anerkennung wirksam geworden ist, hat das Bundesamt für ...
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