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Änderung § 10 RAVPV vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 BRAORefG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der RAVPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 10 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen

(Text neue Fassung)

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften

1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Angabe der Kammer, der sie angehören,



2. die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,

3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und

vorherige Änderung

4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen mitgeteilt haben.



4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.


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