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Synopse aller Änderungen der RAVPV am 18.05.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Mai 2017 durch Artikel 19 des AnwBerRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RAVPV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Inhalt des Verzeichnisses | |
(1) 1 Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung 'Professor' eingetragen. 2 Nicht-juristische Grade und Bezeichnungen müssen als solche erkennbar sein. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann die Eintragung davon abhängig machen, dass die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades, des Ehrengrades oder der Bezeichnung 'Professor' nachgewiesen wird. (2) Führt die eingetragene Person einen Berufsnamen und teilt sie diesen mit, wird auch dieser eingetragen. | |
(Text alte Fassung) (3) Verfügt eine eingetragene Person über mehrere Vornamen, so sind alle Vornamen einzutragen. | (Text neue Fassung) (3) Verfügt eine eingetragene Person über mehrere Vornamen, so sind diese nur insoweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise verwendet werden. |
(4) 1 Als Name der Kanzlei oder Zweigstelle ist die Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene Person am jeweiligen Standort beruflich auftritt. 2 Sofern bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung eine Kurzbezeichnung geführt wird, ist diese als Name einzutragen. 3 Bei Syndikusrechtsanwälten ist als Name der Arbeitgeber einzutragen. (5) 1 An Telekommunikationsdaten werden, soweit von der eingetragenen Person mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine Telefaxnummer sowie eine E-Mail-Adresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. 2 Zudem wird, soweit von der eingetragenen Person mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. (6) 1 Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen, sofern die eingetragene Person seitdem ununterbrochen Mitglied einer Rechtsanwaltskammer gewesen ist. 2 Anderenfalls ist der Zeitpunkt der letzten Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer einzutragen. 3 Weist die eingetragene Person im Fall des Satzes 2 der Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt ihrer ersten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland nach, so ist auch dieser einzutragen. 4 Bei nach § 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer. (7) 1 Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. 2 Betrifft das Verbot nur einen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit, ist auch der Umfang des Verbots einzutragen. 3 Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines öffentlichen Amtes besteht. (8) 1 Die Eintragung eines Vertreters muss den Zeitraum erkennen lassen, für den dieser bestellt ist. 2 Ist der Vertreter nach § 53 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung allgemein für alle Vertretungsfälle eines Kalenderjahres bestellt, muss dies erkennbar sein. (9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und bestehende Auflagen einzutragen. | |
§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses | |
Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen 1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben, 2. die Angabe der Kammer, der sie angehören, 3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und | |
4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen mitgeteilt haben. | 4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben. |
§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis | |
(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. (2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2 Wurde für einen Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person einzutragen. | |
(3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer veranlasst für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von mitgeteilten Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten der in § 16 Satz 2 genannten Personen in das Gesamtverzeichnis. 2 Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig: | (3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis. 2 Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig: |
1. Insolvenzrecht; 2. Wirtschaftsrecht; 3. Verbraucherrecht; 4. Strafrecht; 5. Arbeitsrecht; 6. Umweltrecht; 7. Recht der Europäischen Union (EU); 8. Familienrecht; 9. Menschen- und Bürgerrechte; 10. Immigrations- und Asylrecht; 11. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht; 12. Recht der Informationstechnologie (IT); 13. Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren; 14. Schadensersatzrecht; 15. Eigentumsrecht; 16. Öffentliches Recht; 17. Sozialrecht; 18. Erbrecht; 19. Steuerrecht; 20. Verkehrs- und Transportrecht. | |
§ 15 Datensicherheit und Einsehbarkeit | |
(1) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet, dass die von den Rechtsanwaltskammern vorzunehmenden Eingaben in das Gesamtverzeichnis allein durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer erfolgen. 2 Von der Bundesrechtsanwaltskammer vorzunehmende Eintragungen dürfen nur durch diese erfolgen. | (1) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet, dass die von den Rechtsanwaltskammern vorzunehmenden Eingaben in das Gesamtverzeichnis allein durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer erfolgen. 2 Von der Bundesrechtsanwaltskammer vorzunehmende Eintragungen dürfen nur durch diese erfolgen. 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet zudem, dass Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte nur von der eingetragenen Person eingetragen, berichtigt und gelöscht werden können. |
(2) 1 Die Rechtsanwaltskammern gewährleisten, dass hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Eingaben in das Gesamtverzeichnis nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, wer diese vorgenommen hat. 2 Gleiches gilt für die Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der von ihr in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben. (3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicher, dass die in das Gesamtverzeichnis aufgenommenen Angaben ständig einsehbar sind. 2 Sie hat durch solche Maßnahmen zudem Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des von ihr zu führenden Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. 3 Schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben. | |
§ 17 Abrufbare Angaben | |
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben: | |
1. Familienname und Vornamen des Rechtsanwalts; | 1. Familienname und Vorname oder Vornamen des Rechtsanwalts; |
2. Berufsbezeichnung; 3. Name der Kanzlei und deren Anschrift; 4. Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kanzlei; 5. Internetadresse der Kanzlei; 6. Kammerzugehörigkeit. (2) § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar. (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind. (4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden. |
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