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Änderung § 10 RAVPV vom 18.05.2017
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§ 10 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 10 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses | |
Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen 1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben, 2. die Angabe der Kammer, der sie angehören, 3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und | |
(Text alte Fassung) 4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen mitgeteilt haben. | (Text neue Fassung) 4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben. |
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