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Änderung § 17 RAVPV vom 18.05.2017

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§ 17 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 17 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Abrufbare Angaben


(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben:

(Text alte Fassung)

1. Familienname und Vornamen des Rechtsanwalts;

(Text neue Fassung)

1. Familienname und Vorname oder Vornamen des Rechtsanwalts;

2. Berufsbezeichnung;

3. Name der Kanzlei und deren Anschrift;

4. Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kanzlei;

5. Internetadresse der Kanzlei;

6. Kammerzugehörigkeit.

(2) § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.

(4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden.




 
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