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Änderung § 1 Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom 01.04.2008
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 62b G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig. | (Text neue Fassung) Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig. Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist. |
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