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§ 1 - Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau (ArbZustBauV k.a.Abk.)
Artikel 6 V. v. 30.08.2001 BGBl. I S. 2267, 2269; zuletzt geändert durch Artikel 62b G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 07.09.2001; FNA: 610-1-12 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 07.09.2001; FNA: 610-1-12 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1
Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig. Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist.
Text in der Fassung des Artikels 62b Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes G. v. 8. Mai 2008 BGBl. I S. 810, 1715 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 1 Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 (16.05.2008) | Artikel 62b Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 08.05.2008 BGBl. I S. 810 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ArbZustBauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbZustBauV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Artikel 62b BMFRuMünzGÄndG Änderung der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau
... (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau - ArbZustBauV)". 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik ...
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