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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften (1. BMGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 BMG § 3, § 5, § 11, § 18, § 19, § 23, § 24, § 33, § 34, § 38, § 42, § 43, § 44, § 48, § 49, § 51, § 52

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe h, Nummer 15 Buchstabe i und Nummer 16 Buchstabe g werden jeweils nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,".

bb)
In Nummer 10 wird das Wort „auch" durch die Wörter „den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie" ersetzt.

2.
Dem § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden."

3.
In § 11 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 51" die Wörter „oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52" eingefügt.

4.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden."

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „An- oder Abmeldung" durch das Wort „Anmeldung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen" durch die Wörter „schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „an- oder abgemeldet" durch das Wort „angemeldet" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „oder des Auszugs" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wohnungsgebers" die Wörter „und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Einzugsdatum,".

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis," die Wörter „dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen."

7.
In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

8.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung nicht stattfindet."

9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 wird nach den Wörtern „auch den Staat" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und wird nach dem Wort „letzte" das Wort „frühere" gestrichen.

cc)
In Nummer 10 Buchstabe g werden nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben der Vollstreckungshilfe nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Aufgaben des Strafnachrichtenaustausches nach dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt."

10.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb)
Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:

„7.
derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

8.
Sterbedatum und Sterbeort sowie

9.
bedingte Sperrvermerke nach § 52."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Komma die Wörter „gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung," eingefügt.

bb)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Seriennummer des Personalausweises," die Wörter „vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises," eingefügt.

11.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb)
In Nummer 7 Buchstabe h und Nummer 15 werden jeweils nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt.

12.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 43" gestrichen.

bbb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

ccc)
Nummer 4 wird Nummer 3.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern „auch den Staat" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und wird nach dem Wort „letzte" das Wort „frühere" gestrichen.

13.
In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

14.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes."

15.
In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „oberste" durch das Wort „zuständige" ersetzt.

16.
In § 51 Absatz 3 wird nach dem Wort „Melderegisterauskunft" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

17.
In § 52 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „für" die Wörter „derzeitige Anschriften der" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. BMGuaÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 38 ...