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Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften (1. BMGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 BMG § 3, § 5, § 11, § 18, § 19, § 23, § 24, § 33, § 34, § 38, § 42, § 43, § 44, § 48, § 49, § 51, § 52

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe h, Nummer 15 Buchstabe i und Nummer 16 Buchstabe g werden jeweils nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,".

bb)
In Nummer 10 wird das Wort „auch" durch die Wörter „den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie" ersetzt.

2.
Dem § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden."

3.
In § 11 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 51" die Wörter „oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52" eingefügt.

4.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden."

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „An- oder Abmeldung" durch das Wort „Anmeldung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen" durch die Wörter „schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „an- oder abgemeldet" durch das Wort „angemeldet" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „oder des Auszugs" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wohnungsgebers" die Wörter „und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Einzugsdatum,".

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis," die Wörter „dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen."

7.
In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

8.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung nicht stattfindet."

9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 wird nach den Wörtern „auch den Staat" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und wird nach dem Wort „letzte" das Wort „frühere" gestrichen.

cc)
In Nummer 10 Buchstabe g werden nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben der Vollstreckungshilfe nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Aufgaben des Strafnachrichtenaustausches nach dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt."

10.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb)
Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:

„7.
derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

8.
Sterbedatum und Sterbeort sowie

9.
bedingte Sperrvermerke nach § 52."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Komma die Wörter „gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung," eingefügt.

bb)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Seriennummer des Personalausweises," die Wörter „vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises," eingefügt.

11.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb)
In Nummer 7 Buchstabe h und Nummer 15 werden jeweils nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt.

12.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 43" gestrichen.

bbb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

ccc)
Nummer 4 wird Nummer 3.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern „auch den Staat" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und wird nach dem Wort „letzte" das Wort „frühere" gestrichen.

13.
In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

14.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes."

15.
In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „oberste" durch das Wort „zuständige" ersetzt.

16.
In § 51 Absatz 3 wird nach dem Wort „Melderegisterauskunft" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

17.
In § 52 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „für" die Wörter „derzeitige Anschriften der" eingefügt.


Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2017 BMG § 38, § 49

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Geschlecht,".

bb)
Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8 bis 10.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.

2.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und".

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:

1.
Ordensname,

2.
Künstlername,

3.
Geburtsdatum,

4.
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

5.
Geschlecht,

6.
Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,

7.
Einzugsdatum zu einer Anschrift,

8.
Auszugsdatum zu einer Anschrift,

9.
Familienstand,

10.
Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

11.
Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,

12.
Sterbedatum,

13.
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.


Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 StAG § 33, § 34, mWv. 1. Mai 2017 § 34

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „zum" die Wörter „Bestand und" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Geschlecht" das Komma und die Wörter „die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" gestrichen und werden nach der Klammer die Wörter „und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,".

2.
§ 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 29 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter „Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann," ersetzt.

b)
In Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2017

 
 
10.
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2016 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 1 Nummer 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière