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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften (1. BMGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- Geschlecht,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8 bis 10.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
- 2.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und".
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:
- 1.
- Ordensname,
- 2.
- Künstlername,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,
- 7.
- Einzugsdatum zu einer Anschrift,
- 8.
- Auszugsdatum zu einer Anschrift,
- 9.
- Familienstand,
- 10.
- Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- 11.
- Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,
- 12.
- Sterbedatum,
- 13.
- Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat."
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Zitierungen von Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. BMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BMGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 1. BMGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2016 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 34 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...
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