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§ 4 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
(1) 1Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplanerische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschaftszone. 2Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen. 3Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und dem zuständigen Land werden die einzelnen Festlegungen für das Küstenmeer näher bestimmt. 4Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung.
(2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegungen mit dem Ziel,
- 1.
- die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen, wobei alle Ausbauziele überschritten werden dürfen,
- 2.
- die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See räumlich geordnet und flächensparsam auszubauen und
- 3.
- eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen.
(3) 1Der Flächenentwicklungsplan kann für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen. 2Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegungen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel treffen, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen abführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 4 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 21 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
aktuell | vor 21.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WindSeeG Gegenstand des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... Gebiete und Testfelder im Küstenmeer können sie in der Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2 näher bestimmt werden, 2. die technischen Gegebenheiten der ...
§ 6 WindSeeG Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Erreichung der Ziele nach § 4 Absatz 2 sowie für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen ...
§ 8 WindSeeG Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... Maßgabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung der ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 12b EnWG Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen (vom 17.05.2024)
... müssen die Festlegungen des zuletzt bekannt gemachten Flächenentwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde gelegt werden. *) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 11 EEGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10. 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Flächenentwicklungsplan ... nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und die ...
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen" gestrichen. 5. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 21 EnLABG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ... aa) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und" ... Gebiete und Testfelder im Küstenmeer können sie in der Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2 näher bestimmt werden, 2. die technischen Gegebenheiten der ... bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und" ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Festlegungen des zuletzt bekannt gemachten Flächenentwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde gelegt werden." 4. § 13 wird ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... und zentrale Voruntersuchung Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan § 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans § 5 Gegenstand des ... 2 wird nach dem Wort „und" das Wort „zentrale" eingefügt. 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ...
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