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§ 11 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen
1Zuständige Stelle für die zentrale Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. 2Sie kann die zentrale Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen
- 1.
- bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 2.
- bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 11 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
aktuell | vor 10.12.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 WindSeeG Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
... von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, ...
§ 12 WindSeeG Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
... 8. (7) Lässt die Bundesnetzagentur die zentrale Voruntersuchung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Abschluss des ...
§ 72 WindSeeG Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope (vom 01.01.2023)
... über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten ...
§ 98 WindSeeG Bekanntmachungen und Unterrichtungen (vom 01.01.2023)
... bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954
Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu löschen." 11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Sie kann die Voruntersuchung ...
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 3 GEEVEV 2017 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung vollständig auf die Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiter ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen § 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen § 12 ... von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, ... festgestellten notwendigen Kosten an den Inhaber des Projekts zu erstatten." 16. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ... über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten ...
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