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§ 14 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten
(1) 1Betreiber, die Windenergieanlagen auf See nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb nehmen, haben für den Strom, der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. 2Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020.
(2) 1Für Windenergieanlagen auf See ermittelt und bezuschlagt die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle ab dem Jahr 2023 auf
- 1.
- zentral voruntersuchten Flächen durch Ausschreibungen nach Abschnitt 5 den Zuschlagsberechtigten oder
- 2.
- nicht zentral voruntersuchten Flächen durch Ausschreibungen nach Abschnitt 2 den Zuschlagsberechtigten und den anzulegenden Wert nach § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(3) 1Die Bundesnetzagentur kann Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wahrnehmen lassen. 2In diesen Fällen nimmt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgaben der für die Ausschreibung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. 3Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98 Nummer 2 bekannt.
(4) 1Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen, oder die auflösende Bedingung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach gegenseitiger Abstimmung das Ausschreibungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 andernfalls gefährdet ist. 2Dies ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die zentrale Voruntersuchung der Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in dem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig abgeschlossen ist. 3Bei der Auswahl der Flächen, die nach diesem Absatz ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zur Ausschreibung kommen, sind zu beachten
- 1.
- die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan sowie
- 2.
- die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.
(5) Pilotwindenergieanlagen auf See können abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe von Teil 5 haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 14 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 WindSeeG Allgemeine Ausschreibungsbedingungen (vom 01.01.2023)
... tritt für die Ausschreibungen nach Abschnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die Stelle ...
§ 50 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibung (vom 01.01.2023)
... für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
... eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See- Gesetzes 5.119,00 ... eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8.860,00 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8.860,00 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Teil 3 Ausschreibungen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten § 14a Ergänzende ... geeignet festgestellten" durch das Wort „ausgeschriebenen" ersetzt. 19. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... durch die Wörter „von den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 20. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Ergänzende ... tritt für die Ausschreibungen nach Abschnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die Stelle ... für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der ...
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