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§ 19 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 19 Höchstwert
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt
- 1.
- für Ausschreibungen im Jahr 2021: 7,3 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro Kilowattstunde und
- 3.
- für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. 2Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 19 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 16 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll, 5. den Höchstwert nach § 19 , 6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der ...
§ 94 WindSeeG Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See (vom 01.01.2023)
... auf See, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 19 . (3) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25 a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 16 KWKStrRÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... die Beendigung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 bekannt." 13. In § 22 Absatz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „1. März 2018" ...
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf." 17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Höchstwert für Strom aus ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... § 17 Anforderungen an Gebote § 18 Sicherheit § 19 Höchstwert § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert § 21 ... von Flächen" das Wort „zentrale" eingefügt und die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 50" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ... durch die Angabe „§ 50" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 50" ersetzt und vor dem Wort ... das Wort „zentralen" eingefügt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 50" ersetzt. 15. Nach § 10a wird ... 23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. 24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ... die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll, 5. den Höchstwert nach § 19 , 6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der ... 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden." 27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 1 und 2 Absatz 4" durch ... Angabe „§ 54" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 50" ersetzt und wird vor dem Wort ... § 94 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „ § 19 " ersetzt. 76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt ...
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