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§ 25 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 25 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25 a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 19 EEG2021-EG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 1. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „ § 25 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 2. In § 37 Absatz 1 Nummer ... 2. In § 37 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „ § 25 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 3. Dem § 60 Absatz 2 wird ... Fassung anzuwenden." 4. In § 69 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 25 " die Angabe „Absatz 1" ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... § 23 Zweite Gebotskomponente § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Abschnitt 3 Ausschreibungen ... 48 Absatz 7" durch die Angabe „§ 69 Absatz 7" ersetzt. 32. In § 25 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 20 oder § 21" ...
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