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§ 31 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 31 Anforderungen an Gebote
(1) 1Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Genehmigung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- bei bestehenden Projekten
- a)
- nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b eine Bestätigung der für die Feststellung des Plans oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde über die Wirksamkeit des Plans oder der Genehmigung,
- b)
- nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c eine Bewertung der für die Feststellung des Plans oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde darüber, dass das Vorhaben nach derzeitigem Stand voraussichtlich genehmigungsfähig ist, und
- 3.
- die Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34 Anbindungskapazität benötigen würde.
(2) 1Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgenden Angaben machen:
- 1.
- eine mindestens zu bezuschlagende Gebotsmenge, bis zu der der angegebene Gebotswert gilt (Mindestgebotsmenge),
- 2.
- einen weiteren, höheren Gebotswert für die Erteilung eines Zuschlags bis zu einer Menge in einem zu bezeichnenden geringeren Umfang als der Mindestgebotsmenge (Hilfsgebot).
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2532 m.W.v. 25. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 31 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 WindSeeG Sicherheit
... multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu ...
§ 35 WindSeeG Flächenbezug des Zuschlags
... den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ...
§ 95 WindSeeG Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung (vom 01.01.2023)
... vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat, 2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 4 MietStrFG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 73 Nummer 2" ersetzt. 2. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „§ 30 Absatz 1 Nummer 5 des ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte § 31 Anforderungen an Gebote § 32 Sicherheit § 33 Höchstwert ...
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