§ 34 Zuschlagsverfahren
(1) 1Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung das folgende Zuschlagsverfahren durch. 2Sie
- 1.
- sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote
- a)
- bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgeboten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
- b)
- bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Mindestgebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maßgeblich ist, und
- 2.
- prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1 anhand des folgenden Verfahrens:
- a)
- Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird (Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maßgabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für das Gebot kein Zuschlag erteilt.
- b)
- Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge erteilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der unter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.
3Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2 einen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu diesem Gebot keinen Zuschlag erteilen.
(2) 1Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für bestehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird. 2Die Mindestmenge für die Ostsee beträgt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zuschläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt worden sind. 3Anschließend führt die Bundesnetzagentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.
(3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach
§ 82 Absatz 3.
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interne Verweise§ 27 WindSeeG Ausschreibungsvolumen (vom 01.01.2017) ... in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1.550 Megawatt erteilt wurden. (3) Von den insgesamt ... 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen. (4) Das Ausschreibungsvolumen ...
§ 29 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023) ... in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung oder dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem Gebotstermin 1. April 2017, 5. in welchen Fällen clusterübergreifende ...
§ 31 WindSeeG Anforderungen an Gebote (vom 25.07.2017) ... Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34 Anbindungskapazität benötigen würde. § 30 Absatz 1 Nummer ...
§ 67 WindSeeG Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen (vom 01.01.2023) ... Projekte nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin 1. April 2018 ruhend stellen. (3) Mit dem 1. Januar 2017 ... auf Antrag des Vorhabenträgers. (4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1. April 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder ... von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach §§ 20, 21, 34 oder 54 oder über eine Antragsberechtigung nach § 92 verfügen, dürfen mit der ...
§ 81 WindSeeG Realisierungsfristen (vom 01.01.2023) ... nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden ...
§ 102 WindSeeG Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023) ... (4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, ...
Zitat in folgenden NormenBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 56 BNatSchG Geltungs- und Anwendungsbereich (vom 27.06.2020) ... die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelassen werden, ist § 15 nicht anzuwenden. (4) Die Ersatzzahlung ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 17d EnWG Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans (vom 29.12.2023) ... mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen ... von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der ... Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene ...
§ 17e EnWG Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen (vom 01.01.2023) ... ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes , so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 ... beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht. Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. **) (3) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 oder über eine Antragsberechtigung nach § 67a verfügen, dürfen mit der ... 1. bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder 2. bei ... ee) Folgender Satz wird angefügt: „Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden ... oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht." 34. § 66 wird wie ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... des Offshore-Netzentwicklungsplans nach Bekanntmachung der Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus dem Gebotstermin vom 1. März 2018 ändern, soweit ... mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, jeweils einen ... (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der ... zu hören. (5) Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene ... Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... an Gebote § 32 Sicherheit § 33 Höchstwert § 34 Zuschlagsverfahren § 35 Flächenbezug des Zuschlags § 36 ... Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der ... „§ 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 34. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3" durch die Angabe „§ 82 Absatz 3" ... ersetzt. f) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 23 oder nach § 34 " durch die Wörter „§§ 20, 21, 34 oder 54", die Angabe „§ ... „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „§§ 20, 21, 34 oder 54", die Angabe „§ 67a" durch die Angabe „§ 92" und die ... und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 oder § 34 " durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. ... Angabe „§ 23 oder § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 24 ... 66. Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter „§ 23 oder nach § 34 " werden durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. ... 23 oder nach § 34" werden durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. 67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie folgt ... 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1" und die Wörter „§ 23 oder nach § 34 " durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. ... „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. ... geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 oder nach § 34 " durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. ... „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder nach ... „(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, ...
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