§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach
§ 34 hat der bezuschlagte Bieter
- 1.
- Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1.700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2.400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 81 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und
- 2.
- im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
- a)
- Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeitpunkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstellungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und
- b)
- zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes.
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interne Verweise § 81 WindSeeG Realisierungsfristen (vom 01.01.2023) ... der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 16 KWKStrRÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt. 8. § 37 wird wie folgt geändert: a) § 37 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt ... 2017" ersetzt. 8. § 37 wird wie folgt geändert: a) § 37 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Anspruch auf die Marktprämie ... oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und". b) In § 37 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Durch den Zuschlag werden" die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... des Zuschlags § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne ... 60 Absatz 3" durch die Angabe „§ 82 Absatz 3" ersetzt. 35. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 24 oder nach § 37 " durch die Wörter „den §§ 24, 37 oder 55" ersetzt. c) ... „§ 24 oder nach § 37" durch die Wörter „den §§ 24, 37 oder 55" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5" ... cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer ... nach § 37 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 55 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt ...
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