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§ 60 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts



(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach § 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwicklung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei den Ausschreibungen nach Abschnitt 5 das Recht, in einen nach § 54 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).

(2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von Absatz 1 ist

1.
im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die ausschließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem die Genehmigung oder der Plan unwirksam wird,

2.
im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer an dem Tag, an dem die Genehmigung unwirksam wird,

3.
im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfahren beendet wird.

(3) 1Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. 2Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bisherigen Berechtigten angezeigt wird. 3Das Eintrittsrecht kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 50 für die zentral voruntersuchte Fläche übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.





 

Frühere Fassungen von § 60 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 WindSeeG Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. (2a) Der ...
§ 82 WindSeeG Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt. Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. (2a) Absatz 2 ist bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende Projekte § 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts § 61 ... 3 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 34. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „ § 60 Absatz 3" durch die Angabe „§ 82 Absatz 3" ersetzt. 35. § 37 ... 37. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6. 38. Der bisherige § 39 wird § 60 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitt ... Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden." d) In Absatz 3 ... 2020 geltenden Fassung anzuwenden." d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 60 " durch die Angabe „§ 82" ersetzt. 62. Der bisherige § 60 wird ... 60" durch die Angabe „§ 82" ersetzt. 62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ... a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „ § 60 " durch die Angabe „§ 82" ersetzt. b) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 ... „§ 81 Absatz 2" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 und 2" ersetzt. 69. ... die Angabe „§ 81" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „ § 60 Absatz 3" durch die Angabe „§ 82 Absatz 3" ersetzt. cc) In ... 82 Absatz 3" ersetzt. cc) In Buchstabe c werden die Wörter „ § 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 und 2" ersetzt. d) In ...