(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche
- 1.
- gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und
- 2.
- die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.
(2) 1Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. 2Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... § 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung § 63 Ausübung des Eintrittsrechts § 64 Rechtsfolgen des Eintritts ... 40. Der bisherige § 41 wird § 62. 41. Der bisherige § 42 wird § 63 und in Absatz 1 werden die Wörter „zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die ... Angabe „§ 61 Absatz 1", die Angabe „§ 42" durch die Angabe „ § 63 " und die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 54" ersetzt und ... Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2" gestrichen. 65. Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ...