Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 73 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
| |

§ 73 Veränderungssperre



(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). 2Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für die Errichtung von:

1.
Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 oder

2.
Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5.

3Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können.

(2) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. 2Sie gilt längstens für vier Jahre. 3Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. 4Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 73 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuellvor 21.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf, 5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 11 EEGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 17 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ersetzt. 10. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope § 73 Veränderungssperre § 74 Sicherheitszonen § 75 ... 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz ... „§ 98 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „ § 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt. c) Absatz 8 ... c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt. bb) Satz 2 ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 73 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 98 Nummer 1 und 2" ersetzt. bb) ... das Wort „zentrale" eingefügt. dd) In Satz 4 wird die Angabe „ § 73 Nummer 2" durch die Angabe „§ 98 Nummer 2" ersetzt. c) Absatz 2 ... dem Wort „zur" das Wort „zentralen" eingefügt und die Angabe „ § 73 " durch die Angabe „§ 98" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt ... das Wort „zentralen" eingefügt. bb) In Satz 7 wird die Angabe „ § 73 " durch die Angabe „§ 98" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt ... „Klimaschutz" ersetzt. gg) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „ § 73 " durch die Angabe „§ 98" ersetzt. f) In Absatz 6 Satz 1 wird die ... Angabe „Abschnitt 2" durch die Angabe „Abschnitt 5" und die Angabe „ § 73 " durch die Angabe „§ 98" ersetzt. g) In Absatz 7 Satz 1 wird vor ... In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" und die Angabe „ § 73 Nummer 2" durch die Angabe „§ 98 Nummer 2" ersetzt. b) Satz 2 ... 33. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ § 73 Nummer 2" durch die Angabe „§ 98 Nummer 2" ersetzt. b) In Satz 2 ... Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt und werden die Wörter ... nach Absatz 2 nicht eingehalten werden." bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt. f) Absatz 6 ... so weit wie möglich vermieden werden soll." 53. Der bisherige § 52 wird § 73 . 54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1 werden die ... „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe „ § 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt. 56. Der ... „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe „ § 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt. 68. Der ... erteilt." 79. Der bisherige § 72 wird § 97. 80. Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. vom Bundesamt für ...