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§ 78 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 78 Verantwortliche Personen



(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind

1.
der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

2.
der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, und

3.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.

(3) 1Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen. 2Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

(4) 1Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu erklären. 2In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. 3Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. 4Die Bestellungsurkunde ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen. 5Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.

(5) 1Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird. 2Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.



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Frühere Fassungen von § 78 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuellvor 10.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 WindSeeG Pflichten der verantwortlichen Personen (vom 01.01.2023)
... Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der ...
§ 85 WindSeeG Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen (vom 01.01.2023)
... einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 78 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche, auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
...  13.3 Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 433,00 ...

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
§ 2 3. WindSeeV Begriffsbestimmungen
... ist, 9. „Träger des Vorhabens" unbeschadet der Regelung des § 78 des Windenergie-auf-See-Gesetzes a) die natürliche oder juristische Person, die in der Ausschreibung der ... b) der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung im Sinne des § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder c) der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juristischen Person nach ...

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954
§ 2 1. WindSeeV Begriffsbestimmungen
... deckungsgleich, 11. „Träger des Vorhabens" unbeschadet der Regelung des § 56 des Windenergie-auf-See-Gesetzes a) die natürliche oder juristische Person, die in der Ausschreibung der ... b) der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder c) der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juristischen Person nach ...

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58
§ 2 2. WindSeeV Begriffsbestimmungen
... deckungsgleich, 11. „Träger des Vorhabens" unbeschadet der Regelung des § 56 des Windenergie-auf-See-Gesetzes a) die natürliche oder juristische Person, die in der Ausschreibung der ... b) der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder c) der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juristischen Person nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
...  15.3 Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 433,00 ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden." 29. Nach § 56 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Die Bestellungsurkunde ist dem Bundesamt ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Allgemeine Bestimmungen § 77 Pflichten der verantwortlichen Personen § 78 Verantwortliche Personen § 79 Überwachung der Einrichtungen  ... „§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen (1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der ... Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen." 58. Der bisherige § 56 wird § 78 . 59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt geändert:  ... c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5" durch die Angabe „ § 78 Absatz 5" ersetzt. 66. Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter ... auf Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde." 85. Der bisherige § 78 wird § 103. 86. Der bisherige § 79 wird § 104 und wird wie folgt ...