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§ 80 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung



(1) 1Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. 2Über den Umfang der Beseitigung entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange, des Stands der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseitigung und der allgemein anerkannten internationalen Normen sowie der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.

(2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt der Beseitigungsverpflichtung abschließen.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicherzustellen.

(4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicherheit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Geeignetheit festgestellt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen anzuwenden, die nach § 69 Absatz 6 und § 66 Absatz 1 Satz 2 keiner Planfeststellung bedürfen.





 

Frühere Fassungen von § 80 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 80 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 WindSeeG Nachnutzung; Verpflichtungserklärung (vom 01.01.2023)
... Abweichend von § 80 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die ...
Anlage WindSeeG (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen (vom 01.01.2023)
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
... über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes 11.713,00 bis 21.602,00 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 78 Verantwortliche Personen § 79 Überwachung der Einrichtungen § 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung Unterabschnitt 2 Besondere ... und Hydrographie § 105 Durchführung von Terminen Anlage (zu § 80 Absatz 3 ) Anforderungen an Sicherheitsleistungen". 2. § 1 wird wie folgt ... öffentlicher Belange" gestrichen. 60. Der bisherige § 58 wird § 80 und wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ... 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „ § 80 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Absatz 3" ... anzuwenden." 88. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 80 Absatz 3 ) Anforderungen an Sicherheitsleistungen 1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und ...