§ 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach
§ 81 Absatz 2 verstoßen.
- 1.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit,
- 2.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit,
- 3.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit,
- 4.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und
- 5.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.
2Auf Zuschläge nach
§ 34 ist
§ 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.
(3) 1Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
- 1.
- die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 oder
- 3.
- die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5.
2In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen auf See ergibt.
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interne Verweise§ 34 WindSeeG Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2023) ... (3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 . (4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des ...
§ 54 WindSeeG Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2023) ... Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der ...
§ 83 WindSeeG Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen (vom 01.01.2023) ... Pönalen nach § 82 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 82 Absatz 3 ... 82 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 82 Absatz 3 widerrufen, soweit 1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden verhindert war, ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023) ... die Windenergieanlagen auf See oder die Offshore-Anbindungsleitungen ergibt, b) von § 82 Absatz 3 abweichende oder diesen ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs des ... von Fristen nach Buchstabe a, und c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 82 Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, 4. ...
Zitat in folgenden NormenEnergiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 19 EEG2021-EG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 3. Dem § 60 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Auf Zuschläge nach § 34 ist § ... 2 wird folgender Satz angefügt: „Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden." 4. In § 69 Absatz 4 ...
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... für Windenergieanlagen auf See § 81 Realisierungsfristen § 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen § 83 Ausnahme von den ... der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des ... Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der ... In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3" durch die Angabe „ § 82 Absatz 3" ersetzt. 35. § 37 wird wie folgt geändert: a) ... den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der ... d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 60" durch die Angabe „ § 82 " ersetzt. 62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt ... durch die Angabe „§ 82" ersetzt. 62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 60" durch die Angabe „ § 82 " ersetzt. b) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 59 ... Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „ § 82 Absatz 1 und 2" ersetzt. 69. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt: ... bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 60 Absatz 3" durch die Angabe „ § 82 Absatz 3" ersetzt. cc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 60 ... c werden die Wörter „§ 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „ § 82 Absatz 1 und 2" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 45 bis ...
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