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§ 85 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Zuschläge nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen übertragen werden. 2Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlagten Bieters. 3Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach den §§ 24, 37 oder 55 gemeinsam über. 4Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wurden, gehen diese mit dem Zuschlag über.
(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 78 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche, auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.
(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich angezeigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 85 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
aktuell | vor 10.12.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 85 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... „§ 54a Rechtsbehelfe". e) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 63a Rechtsfolgen der Änderung ... 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a." 32. § 63 Absatz 5 wird aufgehoben. 33. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: ... § 59 Absatz 2a." 32. § 63 Absatz 5 wird aufgehoben. 33. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: „§ 63a Rechtsfolgen der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen § 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen § 86 ... nach § 48 Absatz 2 Satz 2" gestrichen. 65. Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 oder ...
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