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§ 90 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
(1) Abweichend von § 80 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, oder von sonstigen Energiegewinnungsbereichen vorsehen, dass für die Nachnutzung durch einen Dritten
- 1.
- die Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen und
- 2.
- bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erhoben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen.
(2) 1Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Einrichtungen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. 2Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. 3§ 62 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 90 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 16 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 90 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 WindSeeG Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist, 7. die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan oder die Plangenehmigung auf Windenergieanlagen auf ...
Zitat in folgenden Normen
Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
§ 6 SoEnergieV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 16 KWKStrRÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht." 11. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „nach ...
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde." 23. § 47 wird wie folgt geändert: ... nach § 34 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht." 34. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... von Pönalen § 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See § 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung § 91 Nutzung von Unterlagen ... „§ 92" und die Angabe „§ 66 Absatz 2" durch die Angabe „ § 90 Absatz 2" ersetzt. 47. Der bisherige § 47 wird § 68 und wird wie folgt ... Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist, 7. die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan oder die Plangenehmigung auf Windenergieanlagen auf ... wird durch Absatz 1 nicht berührt." 70. Der bisherige § 66 wird § 90 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die ...
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