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§ 92 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung



Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 96 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.





 

Frühere Fassungen von § 92 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuellvor 10.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 92 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WindSeeG Anwendungsbereich (vom 01.01.2023)
... Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 92 . (2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der ...
§ 67 WindSeeG Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ist eine Antragsberechtigung nach § 92 erforderlich. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss ... einen Zuschlag nach §§ 20, 21, 34 oder 54 oder über eine Antragsberechtigung nach § 92 verfügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen erst ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
...  7. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
...  7. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 9 EnSiGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „ § 67a " durch die Angabe „§ 92" ersetzt. 2. In § 65 Absatz 2 werden ... 1 und § 91" ersetzt. 3. In § 67 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 67a " durch die Angabe „§ 92" ersetzt. 4. In § 69 Absatz 3 Satz 4 ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung § 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung". 2. § 1 wird wie ... Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a ." 4. In § 3 Nummer 8 werden nach dem Wort „können" die ... die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ist eine Antragsberechtigung nach § 67a erforderlich." b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) ... einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 oder über eine Antragsberechtigung nach § 67a verfügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen erst ... Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung § 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung Innerhalb von im ... gestrichen. b) Folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) nach § 67a  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. StromBGebVÄndV
...  5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 67a und § 71 Nummer 5 des Windenergie- auf-See-Gesetzes in Verbindung mit der Sonsti- ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... § 91 Nutzung von Unterlagen Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung § 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung Teil 5 Besondere ... 20, 21, 34 oder 54", die Angabe „§ 67a" durch die Angabe „ § 92 " und die Angabe „§ 66 Absatz 2" durch die Angabe „§ 90 Absatz ... „Teil 3 Abschnitt 2 oder 5" ersetzt. 72. Der bisherige § 67a wird § 92 und die Angabe „§ 71 Nummer 5" wird durch die Angabe „§ 96 Nummer ...