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1Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Befristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See (Repowering) stellen.
2Das Repowering umfasst insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage.
3Über Anträge nach Satz 1 soll im Plangenehmigungsverfahren nach
§ 66 Absatz 1 entschieden werden.
4Dabei sind nur solche Anforderungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach
§ 69 Absatz 3 erheblich sein können.
(2) Soweit der Austausch von Windenergieanlagen auf See die Errichtung weiterer Gründungsstrukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur der bestehenden Windenergieanlage auf See vorsieht, liegt kein Repowering vor.
(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt.
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V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.03.2025) ... energieanlagen auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36.593,00 bis 94.459,00 9. Aufnahme, ...
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV ... Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36.593,00 bis 94.459,00 10. Ablehnung eines ...
V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325