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§ 51 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 51 Anforderungen an Gebote



(1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2.
die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist,

3.
den Gebotswert in Euro ohne Nachkommastelle; § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf,

4.
die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und

5.
die Projektbeschreibung nach Absatz 3.

(2) 1Ein Gebot kann nur auf eine von der zuständigen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. 2Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. 3Im Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.

(3) 1Die Projektbeschreibung nach Absatz 1 Nummer 5 muss mindestens folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:

1.
das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See,

2.
den Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, der durch eine oder mehrere beidseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen, nachgewiesen wird,

3.
den Anteil der Anlagen bezogen auf die Gesamtanzahl der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung gegründet werden noch durch Schwergewichtsgründungen,

4.
das Verhältnis der Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe.

2Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen des Abschnitts 5 für Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen entspricht. 3Die zuständige Stelle kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.





 

Frühere Fassungen von § 51 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WindSeeG Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
... Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung des Gebots nach § 51 ermöglichen, und 2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne ...
§ 53 WindSeeG Bewertung der Gebote, Kriterien (vom 01.01.2023)
... auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, 4. mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und ... der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstromerzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamtstromerzeugung ...
§ 54 WindSeeG Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2023)
... Gebote nach dem Gebotstermin, 2. sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51 , 3. sie bewertet die Gebote nach § 53, 4. sie sortiert die Gebote ...
§ 55 WindSeeG Rechtsfolgen des Zuschlags (vom 01.01.2023)
... (2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezuschlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem ...
§ 64 WindSeeG Rechtsfolgen des Eintritts (vom 01.01.2023)
... des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot ...
§ 96a WindSeeG Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (vom 01.01.2023)
... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Ausschreibungsbedingungen § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung § 51 Anforderungen an Gebote § 52 Sicherheit § 53 Bewertung der ... Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung des Gebots nach § 51 ermöglichen, und 2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne ... für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen. § 51 Anforderungen an Gebote (1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten: ... auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, 4. mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und ... der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstromerzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamtstromerzeugung erfolgt durch ... Gebote nach dem Gebotstermin, 2. sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51 , 3. sie bewertet die Gebote nach § 53, 4. sie sortiert die Gebote ... (2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezuschlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, die ... des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden." 43. In der Überschrift des Teils 4 werden die ... 51. Der bisherige § 50 wird aufgehoben. 52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt gefasst: „§ 72 ... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...