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§ 52 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 52 Sicherheit
(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
(2) 1Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. 2Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
(3) 1Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. 2Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 52 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 WindSeeG Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2023)
... der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2 . (2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in ...
§ 55 WindSeeG Rechtsfolgen des Zuschlags (vom 01.01.2023)
... bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit zu zahlen. (3) Durch den Zuschlag werden ...
§ 63 WindSeeG Ausübung des Eintrittsrechts (vom 01.01.2023)
... das bestehende Projekt benannt sein muss, und 2. die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten. (2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. ...
§ 82 WindSeeG Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 ... die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 ... die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 ... 81 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische ... 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht ...
§ 96a WindSeeG Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (vom 01.01.2023)
... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 50 Bekanntmachung der Ausschreibung § 51 Anforderungen an Gebote § 52 Sicherheit § 53 Bewertung der Gebote, Kriterien § 54 ... einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben. § 52 Sicherheit (1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des ... der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2 . (2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 53 ... bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit zu zahlen. (3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des ... Fläche" ersetzt und wird die Angabe „§ 21" durch die Angabe „ § 52 " ersetzt. 42. Der bisherige § 43 wird § 64 und wird wie folgt ... so weit wie möglich vermieden werden soll." 53. Der bisherige § 52 wird § 73. 54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1 ... 21 oder nach § 32" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt. bb) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die Angabe ... 21 oder nach § 32" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt. b) In den Absätzen 1, 2b und 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird ... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
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