Tools:
Update via:
§ 53 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
| |
§ 53 Bewertung der Gebote, Kriterien
(1) 1Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach § 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:
- 1.
- Höhe des Gebotswerts,
- 2.
- Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See,
- 3.
- Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist,
- 4.
- mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und Versiegelung des Meeresbodens und
- 5.
- Beitrag zur Fachkräftesicherung.
(2) 1Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebotswert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. 2Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgegebenen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert, multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. 3Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.1
(3) 1Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Nummer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See bewertet. 2Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien im Herstellungsprozess nachweist. 3Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstellungsprozess nachweist. 4Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben. 5Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatzquote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. 6Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.2 Bei der Berechnung der jeweiligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess beim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und Rohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstellung der Bestandteile der Windenergieanlagen abzustellen. 7Die Verwendung ungeförderten Stroms aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Nummer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgesetzes nachgewiesen. 8Die Verwendung Grünen Wasserstoffs wird gemäß der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen.
(4) 1Der Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstromerzeugung bewertet. 2Die Berechnung der Gesamtstromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der voraussichtlich zu installierenden Leistung von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von 3.500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer von 25 Jahren. 3Die Berechnung der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in Jahren. 4Zur Bewertung des Anteils der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung wird der Quotient aus der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge und der Gesamtstromerzeugung in Prozent gebildet. 5Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung umfasst. 6Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. 7Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.3
(5) 1Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundenen Schallbelastung und der Versiegelung des Meeresbodens. 2Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtanzahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen enthält, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden. 3Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, zu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. 4Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.4
(6) 1Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses der Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe bewertet. 2Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an Auszubildenden hat. 3Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubildendenquote des Gebots mit der höchsten Auszubildendenquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. 4Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.5 Bei der Berechnung der Auszubildenden und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unternehmen und die Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, abzustellen. 5Der Bieter hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch eine Eigenerklärung zu versichern. 6Auszubildende werden auf Anforderung über die Vorlage eines anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. 7Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf Anforderung über die Vorlage von anonymisierten Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen.
---
1 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
2 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
3 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
4 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
5 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
---
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 53 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 WindSeeG Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2023)
... die Zulässigkeit der Gebote nach § 51, 3. sie bewertet die Gebote nach § 53 , 4. sie sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 53 ... § 53, 4. sie sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl, ... (2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 ... nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe für dieselbe ...
§ 57 WindSeeG Zweckbindung der Zahlungen (vom 01.01.2023)
... Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden ... des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für ...
§ 58 WindSeeG Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente (vom 01.01.2023)
... Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind ... Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind ... abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Zahlung von 3,125 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 ... 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 ... 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den ...
§ 59 WindSeeG Stromkostensenkungskomponente (vom 01.01.2023)
... Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich ...
§ 64 WindSeeG Rechtsfolgen des Eintritts (vom 01.01.2023)
... nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 . Der Übergang des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die ... des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 . Der Inhaber des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz ...
§ 75 WindSeeG Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen (vom 01.01.2023)
... Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die ...
§ 96a WindSeeG Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (vom 01.01.2023)
... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... § 51 Anforderungen an Gebote § 52 Sicherheit § 53 Bewertung der Gebote, Kriterien § 54 Zuschlagsverfahren § 55 ... zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden. § 53 Bewertung der Gebote, Kriterien (1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach ... die Zulässigkeit der Gebote nach § 51, 3. sie bewertet die Gebote nach § 53 , 4. sie sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 53 ... § 53, 4. sie sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl, ... 2 Satz 2. (2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 ... nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe für dieselbe ... § 57 Zweckbindung der Zahlungen Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden ... Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind ... Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden ... Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich ... nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 . Der Übergang des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der ... des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 . Der Inhaber des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an seine ... soll." 53. Der bisherige § 52 wird § 73. 54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die ... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 2 2. HFinG 2024 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... folgender Satz angefügt: „Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für ... abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Zahlung von 3,125 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 ... 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 ... 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt." 5. In § 59 Absatz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12211/a293696.htm