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Änderung § 92 WindSeeG vom 10.12.2020
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§ 67a WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 92 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 67a (neu) | (Text neue Fassung)§ 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung |
Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 96 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung. |
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