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Änderung § 71 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 49 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 71 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Vorläufige Anordnung


(Text neue Fassung)

§ 71 Vorläufige Anordnung


vorherige Änderung

1 Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 48 Absatz 4 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. 2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. 3 Sie ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen. 4 Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. 5 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 6 Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.



1 Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. 2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. 3 Sie ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. 4 Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. 5 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 6 Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 7 § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.