Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 85 WindSeeG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 85 WindSeeG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des WindSeeG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 63 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 85 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen


(Text neue Fassung)

§ 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen


vorherige Änderung

(1) Zuschläge nach § 23 oder § 34 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.

(2) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen übertragen werden. 2 Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlagten Bieters. 3 Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 24 oder nach § 37 gemeinsam über. 4 Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wurden, gehen diese mit dem Zuschlag über.

(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 56 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche, auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.



(1) Zuschläge nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.

(2) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen übertragen werden. 2 Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlagten Bieters. 3 Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach den §§ 24, 37 oder 55 gemeinsam über. 4 Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wurden, gehen diese mit dem Zuschlag über.

(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 78 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche, auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich angezeigt werden.



(heute geltende Fassung)